Slide background

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ

Seit 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Es hat das Ziel den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu stärken, beispielsweise vor sexuellem Missbrauch durch haupt- oder ehrenamtliche Tätige in der Jugendarbeit. Daher hat das Gesetz auch direkte Auswirkungen auf die Vereinsarbeit. So soll der öffentliche Träger (Jugendamt) eine Vereinbarung mit dem freien Träger (z.B. Musikverein) treffen in der u.A. festgehalten werden kann, dass alle ehrenamtlich Tätigen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Das hängt aber auch von der Art, der Intensität und der Dauer in der Arbeit mit Kinder und Jugendlichen zusammen. Weiterhin können auch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche Bestandteil der Vereinbarung sein. Wichtig ist, dass der öffentliche  Träger auf den Verein zukommen muss.

Alles rund um das Thema Bundeskinderschutzgesetz ist bei uns auch fester Bestandteil in der JuLeiCa-Ausbildung. Bei weiteren Fragen hierzu könnt ihr euch an unsere Jugendbildungsreferentin wenden. Weitere Infos sind auch im untenstehenden Material zu finden.

Informationen zum Kindeswohl

Leitfaden: Irgendetwas stimmt nicht!
Leitfaden: Irgendetwas stimmt nicht

Der Hessische Jugendring hat die Broschüre „Irgendetwas stimmt da nicht…“ neu aufgelegt. Der Leitfaden, der sich in erster Linie an ehrenamtliche Mitarbeiter*innen richtet, bietet eine gute Orientierung für die Frage, welche Rolle Jugendleiter*innen bei ihrem Engagement einnehmen. Die Broschüre kann ebenfalls kostenlos über die Geschäftsstelle des Hessischen Jugendrings (hjr) bestellt werden. 

Zum Leitfaden     

Praxishandbuch: Verantwortungsvoll für starke Persönlichkeiten!
Praxishandbuch: Verantwortungsvoll für starke Persönlichkeiten!

Das Praxishandbuch in der mittlerweile dritten Auflage ist Teil der Kampagne „Verantwortungsvoll für starke Persönlichkeiten!“ der Deutschen Bläserjugend und zeigt auf, wie Prävention von Kindeswohlgefährdung im Musikverein umgesetzt werden kann. Beschrieben werden die verschiedenen Formen der Kindeswohlgefährdung und Anzeichen für solche. Es werden Handlungsmöglichkeiten und Konzepte zur Prävention und zum Umgang mit einer eventuell auftretenden Gefährdung im Verein beschrieben. Zudem werden in einem ausgedehnten Praxisteil Beispiele aus der Vereinsarbeit dargestellt, die auf die Schaffung präventiver Strukturen abzielen. Das PDF-Dokument kann kostenlos heruntergeladen werden.

Zum Praxishandbuch     

Dokumentation: Kinderschutz in der Jugendverbandsarbeit
Dokumentation: Kindesschutz in der Jugendverbandsarbeit

Auszug: "Der Hessische Jugendring fasst in diesem Faltblatt die Kernpunkte gelingender Präventionsarbeit in Jugendverbänden zusammen. Sie bietet die Chance, die eigene Arbeit kritisch zu hinterfragen und sie mit Blick auf aktuelle Herausforderungen, wie dem Bundeskinderschutzgesetz, stetig weiterzuentwickeln. Das Thema bewegt die gesamte Jugendverbandsarbeit: von der Ortsebene bis zur Bundesebene."

Zur Dokumentation     

Informationen zur Umsetzung des § 72 a Bundeskinderschutzgesetz

Arbeitshilfe: Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen
Arbeitshilfe: Führungszeugnisse bei Ehrenamtlichen

Auszug aus dem Vorwort: "Das Bundeskinderschutzgesetz regelt sehr viel mehr, als die Frage nach Führungszeugnissen. Trotzdem werden Jugendverbände vor Ort mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz vor allem und zuerst im Zusammenhang mit dem Thema Führungszeugnisse konfrontiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wann sich die Verbände von ihren Ehrenamtlichen erweitere Führungszeugnisse vorlegen lassen müssen."

Zur Arbeitshilfe     

Mustervereinbarung: Kinderschutz in gemeinsamer Verantwortung
Broschüre: Mustervereinbarung zur Umsetzung des § 72a des Bundeskinderschutzgesetzes

Auszug aus dem Vorwort: "Nach dem Bundeskinderschutzgesetz muss der öffentliche Träger vor Ort mit jedem freien Träger der Jugendarbeit eine Vereinbarung über die mögliche Vorlage von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Jugendarbeit schließen. Mit der folgenden Mustervereinbarung legt der Hessische Jugendring gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden, Hessischer Städtetag und Hessischer Landkreistag eine Empfehlung vor, die in den Verhandlungen vor Ort in der Umsetzung des §72a Absatz 4 des Bundeskinderschutzgesetzes eine wichtige Grundlage bilden kann. Da die endgültigen Vereinbarungen vor Ort zwischen einem öffentlichen und einem freien Träger getroffen werden, sollte im Einzelfall immer geprüft werden, ob die Mustervereinbarung zu der Struktur und zur Arbeitsweise des jeweiligen Verbands oder Vereins vor Ort passt."

Zur Mustervereinbarung     

Stellungnahme zum Thema Förderung von Jugendarbeit bei freien Träger der Jugendhilfe

Arbeitshilfe: Fördern fordern
Arbeitshilfe: Fördern fordern

Auszug aus dem Vorwort: "Jugendgruppen und Jugendverbände sind nach §§ 12, 74 SGB VIII zu fördern“ – so lautet die Kernaussage eines vom DBJR in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens. Dass das häufig nicht passiert, ist keine Neuigkeit. In manchen Gegenden Deutschlands wird Jugendarbeit nach Kassenlage gemacht – wenn kein Geld mehr da ist, wird an der Jugendarbeit gekürzt. Das geht nicht."

Zur Arbeitshilfe     

Landesmusikjugend Hessen e.V.

Alte Hauptstraße 3
63579 Freigericht

Tel: +49 (0) 60 55 / 84 00 27
Fax: +49 (0) 60 55 / 84 00 28
Email: info@lmj.de

Logo Hessischer Musikverband Landesmusikjugend HessenDer Hessische Musikverband e.V. ist der "Mutterverband" der Landesmusikjugend Hessen e.V.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website, die essenziell für den Betrieb der Seite sind. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.