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HESSISCHER JUGENDRING (HJR)

Logo des Hessischen JugendringÜber eine Million junger Menschen in Hessen sind Mitglied in Jugendorganisationen und -verbänden. Mehr als 75.000 junge Menschen engagieren sich ehrenamtlich und freiwillig in der Kinder- und Jugendarbeit. Kinder und Jugendliche entscheiden selbst, wie sie arbeiten, welche Themen sie angehen und was wann und wo geschieht (Prinzipien der Selbstbestimmung und Selbstorganisation).

Im Hessischen Jugendring haben sich 30 landesweit aktive Jugendorganisationen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Somit ist der Hessische Jugendring die größte und in ihrer Art einzige Interessengemeinschaft für Kinder und Jugendliche in Hessen. Alle relevanten Jugendorganisationen sind vertreten: So unterschiedlich die Verbandsprofile und Inhalte sind - wichtig ist dem HJR, sich auf gemeinsame Positionen zu verständigen und im Sinne von Kindern und Jugendlichen mit einer Stimme zu sprechen. Solche Prozesse werden im Jugendring koordiniert.

Die Schwerpunktthemen des HJRs sind die Förderung von ehrenamtlichem Engagement, außerschulische Jugendbildung, die Qualifizierung und Partizipation von Kindern und Jugendlichen. Der HJR bezieht Stellung, startet Initiativen, veranstaltet Fachtagungen und Seminare, erstellt Publikationen und ist Informations- und Servicestelle für die Jugendarbeit in Hessen.

Freistellung für ehrenamtliches Engagement "Sonderurlaub"

Für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit wie Freizeiten, Zeltlager oder für Fortbildungen gibt es eine Freistellung vom Arbeitgeber. In Hessen hat jede*r Beschäftigte*r der Privatwirtschaft, von gemeinnützigen Organisationen oder anderen Betrieben, die nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sind, einen Rechtsanspruch auf diesen bezahlten "Sonderurlaub". Die Freistellung wird gewährt für die Tätigkeit als Leiter*in, pädagogische Mitarbeiter*in oder Helfer*in bei Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden. Ferner gilt der Sonderurlaub für die Leitung, pädagogische Mitarbeit oder Teilnahme an Veranstaltungen (Tagungen, Lehrgängen, Seminaren), die von Jugendverbänden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen kann insbesondere auch der Aus- und Fortbildung dienen.
 

Anträge über Deinen Verband oder Verein

Der Antragsteller wendet sich an die Jugendgruppe, der Verband oder Verein, die/der eine Freistellung anstrebt. Dann stellt er einen Antrag auf Freistellung an den Landesverband bzw. die Landesgeschäftsstelle. Diese prüft den Antrag, stellt einen Antrag an die Beschäftigungsstelle und schickt ihn an den Hessischen Jugendring zur Prüfung und Befürwortung weiter.

Teilnahmebescheinigung ab sofort notwendig: Arbeitgeber brauchen für den Antrag auf Rückerstattung der Lohnkosten ab 01.01.2013 eine Teilnahmebestätigung des Verbandes bzw. des Vereins, worin der/dem Arbeitnehmer*in die Teilnahme an der Maßnahme für den beantragten Zeitraum bescheinigt wird.

Wichtiger Hinweis aus aktuellem Anlass: Selbstständige haben keinen Anspruch auf Erstattung von Lohnkosten.

Selbstständige werden hiermit darauf hingewiesen, dass es im HKJGB keine gesetzliche Grundlage für eine Erstattung der Lohnkosten an selbstständig Tätige gibt. Gesetz und Kommentierung heben auf den Beschäftigungsbegriff ab. Danach können Selbstständige nur eine Erstattung erhalten, soweit sie über einen Arbeitsvertrag verfügen und damit in einem Dienstschuldverhältnis stehen (z.B. als Geschäftsführer in einer eigenen Firma). Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) lehnt mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen alle Anträge von selbstständig Tätigen auf Lohnkostenerstattung ab, die nicht in einem solchen Dienstschuldverhältnis stehen.

In den Anträgen, die der HJR bearbeitet, ist nicht klar erkennbar, ob der/die ehrenamtlich Tätige in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist. Die Befürwortung des Hessischen Jugendrings bezieht sich auf die Veranstaltung, für die eine Freistellung beantragt wird. Die Prüfung des Anspruchs auf Lohnkostenerstattung obliegt dem HAVS.

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub, das sind fünf Tage, die den Kopf verändern! Und die Vielfalt der Themen ist verblüffend. Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) in der aktuellen Fassung vom 25. August 2001 ermöglicht allen Arbeitnehmer*innen eine Woche, sprich fünf Tage, Bildungsurlaub. Dies gilt natürlich auch für Auszubildende. Der Arbeitgeber zahlt das volle Gehalt in dieser Zeit weiter. Weitere Informationen zur Beantragung, zum Gesetz, rechtliche Fragen und Anschriften aller anerkannten Träger wie auch Sonderregelungen finden sich in der Broschüre „Arbeitnehmerweiterbildung - Bildungsurlaub Hessen“ zu bestellen bei

Hessisches Sozialministerium
Referat
Öffentlichkeitsarbeit
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden

Landesmusikjugend Hessen e.V.

Alte Hauptstraße 3
63579 Freigericht

Tel: +49 (0) 60 55 / 84 00 27
Fax: +49 (0) 60 55 / 84 00 28
Email: info@lmj.de

Logo Hessischer Musikverband Landesmusikjugend HessenDer Hessische Musikverband e.V. ist der "Mutterverband" der Landesmusikjugend Hessen e.V.

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